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Mindestlohn für Minderjährige: Was gilt 2025/2026?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, auch für Minderjährige – mit Ausnahmen für Auszubildende und bestimmte Praktika. 2025 liegt er bei 12,82 € brutto pro Stunde.
Mindestlohn für Minderjährige: Was Sie wissen müssen
Der gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland für alle Arbeitnehmer verbindlich – auch für Minderjährige. Doch es gibt Feinheiten, die gerade junge Arbeitnehmer und ihre Eltern kennen sollten. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regelungen für Jugendliche gelten, wie sich Brutto- und Nettogehälter unterscheiden und wo die Grenzen liegen.
Gilt der Mindestlohn auch für Jugendliche?
Grundsätzlich ja. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Alter. Das bedeutet: Auch eine 17-jährige Aushilfe in einem Supermarkt hat Anspruch auf mindestens 12,82 € brutto pro Stunde (Stand 2025). Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:
- Auszubildende: Sie erhalten eine Ausbildungsvergütung, die oft unter dem Mindestlohn liegt. Hier gelten eigene tarifliche oder gesetzliche Mindestsätze (z. B. nach Berufsbildungsgesetz).
- Praktika: Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium sowie kurze Orientierungspraktika (maximal 3 Monate) sind vom Mindestlohn befreit. Freiwillige Praktika über 3 Monate müssen dagegen mindestens den Mindestlohn zahlen.
- Ehrenamt: Rein ehrenamtliche Tätigkeiten fallen nicht unter das MiLoG.
Für alle anderen Beschäftigungsverhältnisse – egal ob Teilzeit, Minijob oder Vollzeit – gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minderjährige. Das BMAS betont, dass das Alter allein kein Ausschlusskriterium ist.
Brutto und Netto: Was bleibt übrig?
Der Bruttostundenlohn ist die Basis. Daraus errechnet sich das Bruttomonatsgehalt (z. B. 12,82 € × 173,33 Std./Monat bei Vollzeit = ca. 2.222 €). Davon werden abgezogen:
- Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer)
- Solidaritätszuschlag (entfällt meist bei niedrigen Einkommen)
- Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
Das Netto kann daher stark variieren. Beispiel: Ein lediger 17-Jähriger in Steuerklasse I ohne Kinder, mit 20 Wochenstunden zum Mindestlohn (ca. 1.111 € brutto/Monat) erhält netto etwa 850–950 €. Bei einem Minijob (520 €-Grenze) sind die Abgaben minimal – hier bleiben rund 500 € netto.
Wer mehr verdienen möchte, sollte sich über tarifliche Zuschläge oder Branchen mit höheren Löhnen informieren. Im Berufsspiegel finden Sie typische Bruttospannen für viele Berufe.
Mindestlohnentwicklung 2025–2027
Die Mindestlohnkommission hat die nächsten Erhöhungen beschlossen:
| Jahr | Stundenlohn | Jahresbrutto (40 Std./Woche) |
|---|---|---|
| 2025 | 12,82 € | ca. 26.666 € |
| 2026 | 13,90 € | ca. 28.832 € |
| 2027 | 14,60 € | ca. 30.368 € |
Diese Werte gelten für alle Arbeitnehmer, auch Minderjährige. Zum Vergleich: Das Median-Brutto aller Vollzeitbeschäftigten liegt laut Destatis bei etwa 45.000 € pro Jahr. Wer also nur Mindestlohn verdient, liegt deutlich darunter.
Besonderheiten für Minderjährige
Neben dem Lohn gelten für Jugendliche besondere Schutzvorschriften:
- Jugendarbeitsschutzgesetz: Verbot von Nachtarbeit (20–6 Uhr), Einschränkungen bei Akkordarbeit, maximale Arbeitszeiten (8 Std./Tag, 40 Std./Woche).
- Berufsschulpflicht: Für unter 18-Jährige besteht in der Regel Berufsschulpflicht – die Schulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
- Minijob: Auch Minderjährige können einen Minijob ausüben, müssen aber die Zustimmung der Eltern haben. Die 520 €-Grenze gilt ebenfalls.
Arbeitgeber müssen sich an diese Regeln halten. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
Vergleich mit anderen Berufen
Der Mindestlohn ist die unterste Grenze. Viele Berufe zahlen deutlich mehr. Hier eine Orientierung aus unserer Gehaltsdaten:
- Krankenpfleger/in: ca. 42.000 € brutto/Jahr (≈ 20 €/Std.)
- Projektmanager/in: ca. 58.000 € brutto/Jahr (≈ 28 €/Std.)
- Softwareentwickler/in: ca. 62.000 € brutto/Jahr (≈ 30 €/Std.)
Selbst einfache Helfertätigkeiten liegen oft über Mindestlohn, vor allem in tarifgebundenen Branchen (z. B. Einzelhandel, Gastgewerbe).
Fazit
Der Mindestlohn für Minderjährige ist kein eigener, niedrigerer Satz – es gilt der gleiche gesetzliche Mindestlohn wie für Erwachsene. Ausnahmen bestehen nur für Auszubildende und bestimmte Praktika. Wer als Jugendlicher arbeitet, sollte seinen Lohnanspruch kennen und bei Unsicherheiten den Arbeitgeber oder die zuständige Gewerkschaft fragen. Die Nettoauszahlung hängt von individuellen Faktoren ab, aber eine grobe Einordnung gibt die Faustregel: Bei Vollzeit-Mindestlohn bleiben netto etwa 70–80 % des Bruttos.
Weitere Informationen zu Gehältern und Berufsvergleichen finden Sie auf Berufsgehalt und in unserem Ratgeber.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn auch für 16- und 17-Jährige?
Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt er ebenfalls, sofern sie nicht in einer Ausbildung oder einem ausgenommenen Praktikum sind. Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung, die oft unter dem Mindestlohn liegt.
Was verdient ein minderjähriger Aushilfsjobber netto bei Mindestlohn?
Das Netto hängt von der Steuerklasse (meist 1), Sozialversicherung und ggf. Kirchensteuer ab. Bei 12,82 €/Std. und 20 Std./Woche (ca. 1.111 € brutto/Monat) bleiben netto etwa 850–950 €, wenn keine weiteren Abzüge wie Kirchensteuer anfallen. Bei Minijobs (520 €-Grenze) sind die Abgaben geringer.
Gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn für Minderjährige?
Ja, vor allem für Auszubildende (sie erhalten eine Ausbildungsvergütung, die tariflich oder gesetzlich festgelegt ist) und für bestimmte Praktika (z. B. Pflichtpraktika im Studium oder kurze Orientierungspraktika unter 3 Monaten). Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausgenommen. Für alle anderen Beschäftigungsverhältnisse gilt der Mindestlohn.
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